Ablichtungen bzw. Kopien, deren Urschriften nicht vorbeglaubigt wurden und Vollmachtsurkunden, die im Handelsverkehr verwendet werden und für die keine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erfolgt sind, dürfen nicht durch die Taipeh Vertretung Büro Hamburg beglaubigt werden.
In folgenden Fällen wird eine Beglaubigung durch die Taipeh Vertretung Büro Hamburg nicht vorgenommen:
1. Die Urschrift wurde außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Taipeh Vertretung Büro Hamburg ausgestellt und nicht durch die zuständige Taipeh Vertretung, die durch den Ausstellungsort der Urschrift bestimmt wird, beglaubigt; es wurde nur die Übereinstimmung der Fotokopie mit der Urschrift durch den Notar beglaubigt.
2. Für die Urschrift , bzw. öffentliche Urkunden von Behörden, erfolgte noch keine Vorbeglaubigung von zuständigen Behörden, es wurde nur die Übereinstimmung der umstehenden Ablichtung mit der vorgelegten Urschrift durch den Notar beglaubigt.
Für die Vollmachten, die im Handelsverkehr verwendet werden, ist eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich. Die Unterschriftsbeglaubigung soll nicht durch eine Abschriftsbeglaubigung ersetz werden.
Wir bitten daher alle AntragstellerInnen/ antragstellende Einheiten, zunächst alle Schritte im Prozess der Vorbeglaubigung abzuschließen, bevor Sie das Dokument zur Beglaubigung an die Taipeh Vertretung Büro Hamburg senden.
Weitere Informationen finden Sie unter: "Kommerzielle Beglaubigungen "